Vorliegend ist der originäre Aufenthaltsanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Abmeldung ins Ausland am 25. Januar 2024 untergegangen. Im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft am 9. Juni 2024 verfügte die Ehefrau des Beschwerdeführers somit über kein Aufenthaltsrecht mehr, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Auflösung der Ehegemeinschaft nicht mehr auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 77 VZAE berufen kann (vgl. auch BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3 am Schluss, mit Hinweis). Die Regelung des weiteren Aufenthalts gestützt auf Art. 77 VZAE ist damit unzulässig und nicht weiter zu prüfen.