Der ehemals nachziehende Ehegatte bzw. die ehemals nachziehende Ehegattin muss damit im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft seiner- bzw. ihrerseits über ein originäres Aufenthaltsrecht verfügen, mitunter noch im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sein. Ist das Aufenthaltsrecht des nachziehenden Ehegatten bzw. der nachziehenden Ehegattin im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft wegen Abmeldung ins Ausland oder aufgrund eines rechtskräftigen Widerrufs der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder aufgrund einer rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen, ist nicht mehr zu prüfen, ob dem nachgezogenen Ehegatten