Die Regelung des weiteren Aufenthalts nach gescheiterter Ehe gestützt auf Art. 77 VZAE steht jedoch – gleich wie eine Regelung gestützt auf Art. 50 AIG – nur dann zur Diskussion, wenn sich der nachgezogene Ehegatte bzw. die nachgezogene Ehegattin im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft auf einen abgeleiteten Anspruch nach Art. 43 bzw. Art. 44 AIG berufen kann. Der ehemals nachziehende Ehegatte bzw. die ehemals nachziehende Ehegattin muss damit im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft seiner- bzw. ihrerseits über ein originäres Aufenthaltsrecht verfügen, mitunter noch im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sein.