Da die Ehefrau des Beschwerdeführers die Schweiz inzwischen verlassen hat und zuvor lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wäre die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nach gescheiterter Ehe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht nach Art. 50 AIG, sondern nach Art. 77 VZAE zu beurteilen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.208 vom 10. Juni 2024, Erw. II/5).