lässt dieser bzw. diese nach dem Scheitern der Ehe die Schweiz, kann sich der nachgezogene Ehegatte bzw. die nachgezogene Ehegattin für die Re- -6- gelung des weiteren Aufenthalts nach gescheiterter Ehe einzig auf Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) berufen.