50 AIG berufen. Dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur, solange der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Verlässt der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin die Schweiz, kann sich der nachgezogene Ehegatte bzw. die nachgezogene Ehegattin, gleich wie bei einem Nachzug durch einen Drittstaatsangehörigen, nur dann auf Art. 50 AIG berufen, wenn der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin über eine Niederlassungsbewilligung verfügte (BGE 144 II 1, Erw. 4.8). Verfügte der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin "nur" über eine Aufenthaltsbewilligung und ver-