Im Ergebnis ebenso zutreffend hat die Vorinstanz die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nach gescheiterter Ehe verweigert. Gemäss BGE 144 II 1, Erw. 4.7, können sich Eheleute von EU/EFTA-Staats- angehörigen, deren Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ein Familiennachzugsgesuch bewilligt wurde, nach dem Scheitern der Ehe unabhängig davon, ob der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin über eine Niederlassungsbewilligung oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, aufgrund des Nichtdiskriminierungsgebots von Art. 2 FZA gleich wie Ehegatten und Ehegattinnen von Schweizer Staatsangehörigen für die Regelung ihres weiteren Aufenthalts grundsätzlich auf Art.