1.2. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 44 AIG ebenfalls nicht zur Diskussion steht, da er sich am 9. Juni 2024 von seiner Ehefrau definitiv getrennt hat und deren Aufenthaltsbewilligung mit der per 25. Januar 2024 erfolgten Abmeldung ins Ausland ohnehin erloschen ist (Einspracheentscheid, Erw. II/4.2).