Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 8. August 2024 die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese zu verlängern, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art.