3. Eventualiter sei dem Gesuchsteller eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE zu erteilen. 4. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, erstattete mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 24 f., 28).