B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 31. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 56 ff.). Darin führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, sich am 9. Juni 2024 von seiner Ehefrau getrennt zu haben (MI-act. 60). Die Vorinstanz erliess am 8. August 2024 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.