Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und seiner Wegweisung aus der Schweiz wegen der Abmeldung seiner Ehefrau ins Ausland (MI-act. 24 f.). Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung (MI-act. 28). Das MIKA tätigte weitere Sachverhaltsabklärungen (MI-act. 27, 37 ff.). Am 31. Mai 2024 verfügte das MIKA den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 42 ff.).