A. Der Beschwerdeführer heiratete am 21. November 2020 in Italien die italienische Staatsangehörige C._____ (geb. tt.mm.jjjj; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 13). Am 21. Januar 2021 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte C._____ stellte am 8. Februar 2021 ein Gesuch um Familiennachzug (MI-act. 7 ff., 16). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine bis am 30. April 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt (MI-act. 16). Gemäss der Meldung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde W._____ vom 26. Januar 2024 wurde der Wegzug von C._____ nach Italien per 25. Januar 2024 erfasst (MI-act. 19).