Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.318 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2024.058) Art. 78 Urteil vom 12. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA) und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 8. August 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer heiratete am 21. November 2020 in Italien die ita- lienische Staatsangehörige C._____ (geb. tt.mm.jjjj; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 13). Am 21. Januar 2021 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und die in der Schweiz auf- enthaltsberechtigte C._____ stellte am 8. Februar 2021 ein Gesuch um Familiennachzug (MI-act. 7 ff., 16). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine bis am 30. April 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt (MI-act. 16). Gemäss der Meldung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde W._____ vom 26. Januar 2024 wurde der Wegzug von C._____ nach Italien per 25. Januar 2024 erfasst (MI-act. 19). Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und seiner Wegweisung aus der Schweiz wegen der Abmeldung seiner Ehefrau ins Ausland (MI-act. 24 f.). Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung (MI-act. 28). Das MIKA tätigte weitere Sachverhaltsabklärungen (MI-act. 27, 37 ff.). Am 31. Mai 2024 verfügte das MIKA den Widerruf der Aufenthaltsbewil- ligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 42 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 31. Mai 2024 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 56 ff.). Darin führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, sich am 9. Juni 2024 von seiner Ehefrau getrennt zu haben (MI-act. 60). Die Vorinstanz erliess am 8. August 2024 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2024 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 8. August 2024 aufzuheben. 2. Es sei dem Gesuchsteller eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG zu erteilen. 3. Eventualiter sei dem Gesuchsteller eine Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE zu erteilen. 4. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein, erstattete mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 24 f., 28). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November -4- 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheent- scheids der Vorinstanz vom 8. August 2024 die Erteilung bzw. Verlänge- rung einer Aufenthaltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Auf- enthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde an- zuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei- len bzw. diese zu verlängern, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländer- rechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Ver- ordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1, Stand 1. Februar 2023]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. August 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, unter Beachtung der obigen Präzisierung, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommen- tar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungs- gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme -5- durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dar- gelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Eine Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers gestützt auf das Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage (Einspracheentscheid, Erw. II/2.3 f.). 1.2. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 44 AIG ebenfalls nicht zur Diskussion steht, da er sich am 9. Juni 2024 von seiner Ehefrau definitiv getrennt hat und deren Aufenthaltsbewilligung mit der per 25. Januar 2024 erfolgten Abmeldung ins Ausland ohnehin er- loschen ist (Einspracheentscheid, Erw. II/4.2). Im Ergebnis ebenso zutreffend hat die Vorinstanz die Regelung des Auf- enthalts des Beschwerdeführers nach gescheiterter Ehe verweigert. Ge- mäss BGE 144 II 1, Erw. 4.7, können sich Eheleute von EU/EFTA-Staats- angehörigen, deren Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ein Familiennach- zugsgesuch bewilligt wurde, nach dem Scheitern der Ehe unabhängig davon, ob der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin über eine Niederlassungsbewilligung oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, aufgrund des Nichtdiskriminierungsgebots von Art. 2 FZA gleich wie Ehegatten und Ehegattinnen von Schweizer Staatsangehörigen für die Regelung ihres weiteren Aufenthalts grundsätzlich auf Art. 50 AIG berufen. Dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur, solange der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Verlässt der nach- ziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin die Schweiz, kann sich der nachgezogene Ehegatte bzw. die nachgezogene Ehegattin, gleich wie bei einem Nachzug durch einen Drittstaatsangehörigen, nur dann auf Art. 50 AIG berufen, wenn der nachziehende Ehegatte bzw. die nachzie- hende Ehegattin über eine Niederlassungsbewilligung verfügte (BGE 144 II 1, Erw. 4.8). Verfügte der nachziehende Ehegatte bzw. die nachziehende Ehegattin "nur" über eine Aufenthaltsbewilligung und ver- lässt dieser bzw. diese nach dem Scheitern der Ehe die Schweiz, kann sich der nachgezogene Ehegatte bzw. die nachgezogene Ehegattin für die Re- -6- gelung des weiteren Aufenthalts nach gescheiterter Ehe einzig auf Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) berufen. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers die Schweiz inzwischen verlassen hat und zuvor lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wäre die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nach gescheiterter Ehe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht nach Art. 50 AIG, son- dern nach Art. 77 VZAE zu beurteilen (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2023.208 vom 10. Juni 2024, Erw. II/5). Die Regelung des weiteren Aufenthalts nach gescheiterter Ehe gestützt auf Art. 77 VZAE steht jedoch – gleich wie eine Regelung gestützt auf Art. 50 AIG – nur dann zur Diskussion, wenn sich der nachgezogene Ehegatte bzw. die nachgezogene Ehegattin im Zeitpunkt der Auflösung der Ehege- meinschaft auf einen abgeleiteten Anspruch nach Art. 43 bzw. Art. 44 AIG berufen kann. Der ehemals nachziehende Ehegatte bzw. die ehemals nachziehende Ehegattin muss damit im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe- gemeinschaft seiner- bzw. ihrerseits über ein originäres Aufenthaltsrecht verfügen, mitunter noch im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung sein. Ist das Aufenthaltsrecht des nachziehenden Ehegatten bzw. der nachziehenden Ehegattin im Zeitpunkt der Auflösung der Ehege- meinschaft wegen Abmeldung ins Ausland oder aufgrund eines rechtskräf- tigen Widerrufs der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder auf- grund einer rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen, ist nicht mehr zu prüfen, ob dem nachgezogenen Ehegatten bzw. der nachgezogenen Ehegattin nach gescheiterter Ehe gestützt auf Art. 50 AIG oder Art. 77 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.286 vom 11. Novem- ber 2022, Erw. II/2.2 bezüglich Art. 50 AIG sowie das dazu ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023, Erw. 5.1). Vorliegend ist der originäre Aufenthaltsanspruch der Ehefrau des Be- schwerdeführers mit der Abmeldung ins Ausland am 25. Januar 2024 un- tergegangen. Im Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft am 9. Juni 2024 verfügte die Ehefrau des Beschwerdeführers somit über kein Aufent- haltsrecht mehr, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Auflösung der Ehegemeinschaft nicht mehr auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 77 VZAE berufen kann (vgl. auch BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3 am Schluss, mit Hinweis). Die Regelung des weiteren Aufenthalts gestützt auf Art. 77 VZAE ist damit unzulässig und nicht weiter zu prüfen. 1.3. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen sind die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines -7- schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegend ebenfalls nicht erfüllt (Einspracheentscheid, Erw. II/6). Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs.1 lit. b AIG vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Be- deutung zu und ist die während der Aufenthaltsdauer erfolgte Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaft- licher Hinsicht – zu beurteilen. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die während des über dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz geknüpften sozialen Kontakte sowie die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zeugen zwar von einer gewis- sen Integration in die hiesige Gesellschaft. Diese sind indessen nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration ist der Beschwerdeführer nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner kosovarischen Heimat entfremdet, dass ihm die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar ist. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. 1.4. Ein Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Beziehungen ist schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des Integrations- grades und mangels Angehöriger in der Schweiz – so lebt die Tochter des Beschwerdeführers aus erster Ehe in Italien (MI-act. 9) – nicht ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig werden in substantiierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG geltend gemacht. Der Kosovo gehört im Übrigen zu den verfol- gungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten nach Anhang 2 der Asylver- ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311 [Stand 21. Juni 2024]). 2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, sein nachehelicher eigenständiger Aufenthaltsanspruch sei nicht unterge- gangen. Es sei willkürlich, die Anwendung von Art. 50 AIG vom Verhalten seiner Ehefrau abhängig zu machen. Hätte sich der Beschwerdeführer einen Tag vor der Ausreise seiner Ehefrau von ihr getrennt, wäre sein Auf- enthaltsanspruch zu prüfen gewesen. Inwiefern es sich hierbei um ein will- kürliches Vorgehen, welches überdies dem Gesetz und der Rechtspre- chung entspricht (siehe vorne Erw. II/1.2), handeln soll, begründet der Be- schwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Auch im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts Zusätzliches vor, auf das nicht bereits eingegangen worden wäre oder das am zutreffenden Entscheid der -8- Vorinstanz etwas ändern könnte. Bei dieser Ausgangslage ist von der sub- eventualiter beantragten Rückweisung der Sache ebenfalls abzusehen. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auf- grund der definitiven Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens weder auf das FZA noch auf Art. 44 AIG berufen kann, eine Regelung seines Aufent- halts im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles unzulässig ist, da seine Ehefrau im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe bereits nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt hat, und auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt sind. Auch spricht nichts gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar. Das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- oder Privatleben, welches vorliegend aber nicht tangiert ist, spricht ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers wurde damit zu Recht widerrufen und die Beschwerde ist abzuwei- sen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'400.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -9- Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 12. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter