2. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 VRPG). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer in Bezug auf den angefochtenen Entscheid trotz Kenntnis der geltenden Formerfordernisse nicht einmal ansatzweise einen Antrag stellte und seine Beschwerde begründete. Sein Gesuch ist daher – ungeachtet der finanziellen Verhältnisse – abzuweisen. -6- Das Verwaltungsgericht beschliesst und erkennt: