b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) – ausreichend Zeit, entweder eine den Formerfordernissen genügende Rechtsschrift einzureichen oder sich um eine anwaltliche Vertretung zu bemühen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, für eine Rechtsvertretung des Beschwerdeführers besorgt zu sein, zumal er in dieser Hinsicht nicht als unbeholfen betrachtet werden kann. 3. Da der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist keine den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung eingereicht hat, kann auf seine Beschwerde gemäss § 43 Abs. 2 VRPG nicht eingetreten werden.