Beschwerdeführer war es somit ohne Weiteres möglich zu erkennen, welche Anforderungen seine Beschwerdeschrift zu erfüllen hatte. Eine zusätzliche Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde war daher weder erforderlich noch in zeitlicher Hinsicht überhaupt möglich, da die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht einging. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer – gerade auch mit Blick auf den während den Sommergerichtsferien vom 15. Juli 2024 bis 15. August 2024 geltenden Fristenstillstand (vgl. § 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO;