Seiner Beschwerde lässt sich daher nicht einmal ansatzweise entnehmen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtmässig sein soll respektive weshalb er damit nicht einverstanden ist und welche Erwägungen er aus welchen Gründen als unzutreffend erachtet. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft dabei lediglich das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Aus diesem lässt sich jedoch nicht schliessen, wie das Verwaltungsgericht in der Streitsache entscheiden soll. Damit vermag die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss § 43 Abs. 2 VRPG offensichtlich nicht zu genügen.