2.3. Der Beschwerdeschrift lässt sich in Bezug auf den angefochtenen Entscheid weder ein Antrag noch eine Begründung entnehmen. Der Beschwerdeführer teilt lediglich mit, dass er gegen den Entscheid des DVI vom 31. Mai 2024 Beschwerde führen möchte. Er setzt sich jedoch mit keinem Wort mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids auseinander. Seiner Beschwerde lässt sich daher nicht einmal ansatzweise entnehmen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtmässig sein soll respektive weshalb er damit nicht einverstanden ist und welche Erwägungen er aus welchen Gründen als unzutreffend erachtet.