Auch bei Laienbeschwerden ist eine Rücksendung zur Verbesserung ausgeschlossen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen wird (vgl. Botschaft VRPG, S. 56 f.). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass die beschwerdeführende Person darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.97 vom 23. März 2023, Erw.