2. Das Verwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit per Einschreiben versandtem instruktionsrichterlichem Schreiben vom 6. September 2024 im Wesentlichen mit, dass seine Beschwerde in Bezug auf den angefochtenen Entscheid weder einen Antrag noch eine Begründung enthalte, weshalb voraussichtlich nicht darauf eingetreten werden könne. Ihm wurde die Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerde bis am 20. September 2024 zurückzuziehen. -3- 3. Das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2024 wurde diesem mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (Posteingang: 19. September 2024). Ein Rückzug traf beim Verwaltungsgericht nicht ein.