B. Nachdem A._____ mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhoben hatte, erliess das Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) am 31. Mai 2024 den folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 201.90, zusammen Fr. 1'201.90, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteienschädigung ausgerichtet.