2.2.2. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde nicht auf die Argumentation der Vorinstanz ein und legt nicht einmal ansatzweise dar, gestützt auf welchen Sachverhalt oder welche Rechtsnorm sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte. Sie beschränkt sich darauf, darzulegen, dass bei ihr ein nachehelicher Härtefall gegeben sei. Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar, dass das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalles bereits rechtskräftig verneint wurde und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.