(Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2). Zur beantragten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die genannte Bestimmung eine Kann-Bestimmung sei, weshalb auf die Bewilligung kein Anspruch bestehe und sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht darauf berufen könne (EE, Erw. II/3.1–3.4). Sodann führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich die Beschwerdeführerin weder gestützt auf das Privat- noch auf das Familienleben auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- -6-