Da über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) bereits rechtskräftig entschieden worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, da sie mit ihrem Gesuch vom 18. Mai 2024 nicht die Wiedererwägung des bereits rechtskräftig abgelehnten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles beantragt habe, sei auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles nicht einzutreten