a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht erfüllt sei, da die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch gestellt hatte und sich bei Einreichung des Härtefallgesuchs seit Einreichung des Asylgesuchs nicht bereits während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat. Mit Einsprache vom 16. Juli 2024 verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles bzw. gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (MI-act. 643 ff.).