2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Person Mängel aufweist (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Mit anderen Worten hat die beschwerdeführende Person mit dem Antrag darzulegen, wie sie das vorinstanzliche Entscheiddispositiv abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 5 zu § 39 [a]VRPG).