Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 31. August 2022 geschieden (MI-act. 671). Am 18. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalles (MI-act. 594 ff.). Dieses Gesuch wurde durch das MIKA mit Verfügung vom 17. Juni 2024 abgelehnt (MI-act. 637 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juli 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache ein (MI-act. 643 ff.). -3- Am 6. August 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):