Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.315 / ek / we ZEMIS [***]; (E.2024.064) Art. 35 Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kongo, Demokratische Republik führerin gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 6. August 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Aufgrund der Heirat eines in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen erhielt die Beschwerdeführerin im Oktober 2017 im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 37, 139, 144). Nachdem sich die Ehegatten im Jahr 2019 getrennt hatten, verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 11. Juli 2019 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (MI-act. 145 f., 247 ff.). Der Rechtsdienst des MIKA trat auf die dagegen erhobene Einsprache wegen verspäteter Eingabe nicht ein (MI-act. 264 f., 267 f., 313 ff.). In der Folge erwuchs der Einspracheentscheid vom 19. September 2019 in Rechtskraft MI-act. 320). Am 21. November 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwä- gung der Verfügung des MIKA vom 11. Juli 2019. Auf das Wiedererwä- gungsgesuch trat das MIKA mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. November 2019 nicht ein (MI-act. 338 ff., 374 f.). In der Folge war die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts (MI-act. 388 f.). Ein am 2. Dezember 2020 gestelltes Asylgesuch wurde am 11. Mai 2022 abgewiesen (MI-act. 399 ff., 426 ff.). Ebenso wies das Bundesverwaltungs- gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Juli 2022 ab (MI-act. 450 ff.). Auf das in gleicher Sache eingereichte Wiedererwägungs- gesuch trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 9. November 2023 nicht ein (MI-act. 518 ff.). Die dagegen erhobene Be- schwerde blieb ebenso erfolglos wie das anschliessend eingereichte Revi- sionsgesuch, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2024 abwies (MI-act. 526 ff., 569 ff.). Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 31. August 2022 geschieden (MI-act. 671). Am 18. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalles (MI-act. 594 ff.). Dieses Gesuch wurde durch das MIKA mit Verfügung vom 17. Juni 2024 abgelehnt (MI-act. 637 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA reichte die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 16. Juli 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einspra- che ein (MI-act. 643 ff.). -3- Am 6. August 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 4. September 2024 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte (act. 8 ff.): 1. Die Berufung ist zulässig. 2. Die Entscheidung vom 06. August 2024 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 31 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Er- wägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Be- schwerde (act. 37, 56 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 6. August 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. 2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Person Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Mit anderen Worten hat die beschwerdeführende Person mit dem Antrag darzulegen, wie sie das vorinstanzliche Entscheiddispositiv abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 5 zu § 39 [a]VRPG). In der Be- gründung hat sie aufzuführen, weshalb der angefochtene Entscheid ihrer Auffassung nach fehlerhaft ist. An Laienbeschwerden sind in Bezug auf die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (MERKER, a.a.O., N. 39 zu § 39 [a]VRPG). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). 2.2. 2.2.1. In der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerde einen Antrag und eine Begrün- dung enthalten muss, d.h. dass sie anzugeben hat, a) wie das Verwaltungs- gericht entscheiden soll, und b) darzulegen hat, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Zudem wurde die Beschwerde- führerin in der Rechtsmittelbelehrung explizit auf die Folge des Nichtein- -5- tretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht (act. 7). Das MIKA lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2024 um Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; MI-act. 594 ff.) mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (MI- act. 637 ff.) mit der Begründung ab, dass die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht erfüllt sei, da die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch gestellt hatte und sich bei Einreichung des Härtefallgesuchs seit Einreichung des Asylgesuchs nicht bereits während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat. Mit Einsprache vom 16. Juli 2024 verlangte die Beschwerdeführerin die Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles bzw. gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (MI-act. 643 ff.). Die Vorinstanz legte mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 zu- nächst zutreffend dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des vor weniger als fünf Jahren eingereichten Asylgesuchs nur dann um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen könne, wenn ein Anspruch auf die Bewilligung bestehe. Da über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) bereits rechtskräftig entschieden worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, da sie mit ihrem Gesuch vom 18. Mai 2024 nicht die Wiedererwägung des bereits rechtskräftig abgelehnten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles beantragt habe, sei auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles nicht einzutreten (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2). Zur beantragten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die genannte Bestimmung eine Kann-Bestimmung sei, weshalb auf die Bewilligung kein Anspruch be- stehe und sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht darauf berufen könne (EE, Erw. II/3.1–3.4). Sodann führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich die Beschwerde- führerin weder gestützt auf das Privat- noch auf das Familienleben auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- -6- heiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) berufen könne und auch hieraus keine Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung ableitbar sei. Folgerichtig wies die Vorinstanz die Einsprache ab, soweit sie darauf ein- trat. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde nicht auf die Argumen- tation der Vorinstanz ein und legt nicht einmal ansatzweise dar, gestützt auf welchen Sachverhalt oder welche Rechtsnorm sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte. Sie beschränkt sich darauf, darzulegen, dass bei ihr ein nachehelicher Härtefall gegeben sei. Die Be- schwerdeführerin verkennt offenbar, dass das Vorliegen eines nachehe- lichen Härtefalles bereits rechtskräftig verneint wurde und nicht mehr Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens ist. 2.3. Nachdem sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in rele- vanter Weise mit dem Einspracheentscheid auseinandersetzt und ihrer Be- gründungspflicht nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte, da nicht ersichtlich ist, unter welchem Titel der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung eingeräumt werden könnte. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len. -7- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). -8- Aarau, 16. Juni 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William