Der Rechtsvertreter des Gemeinderats der Stadt Q._____ hat diesen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten und vor Verwaltungsgericht zwei kurze Eingaben eingereicht. Sein mutmasslicher Aufwand war daher eher gering. Eher gering war auch die Bedeutung des Falles für den Gemeinderat, während die Komplexität der Materie als leicht unterdurchschnittlich einzustufen ist. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.00 angemessen. Hinzu kommen noch die Auslagen mit einer Pauschale von 3% (vgl. § 13 Abs. 1 Anwaltstarif) sowie die Mehrwertsteuer, wodurch sich die Entschädigung auf gerundet Fr. 2'227.00 erhöht.