Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30%, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 Anwaltstarif). Ordentliche Zu- und Abschläge von bis zu 50% gibt es sodann für ausserordentlich aufwendige Verfahren oder für solche mit geringem Aufwand (§ 7 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand