Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Verwaltungssachen gelten durch den Verweis in § 8a Abs. 3 Anwaltstarif sinngemäss die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif (für nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten). Danach liegt die Grundentschädigung innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 und bemisst sich nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif).