nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unterschieden. Obschon die Beschwerdeführer eine mögliche Werteinbusse ihrer Liegenschaft durch die Entwidmung eines Teils der V-Strasse beklagen, ist ihr Vorgehen primär ideell motiviert, weshalb es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.