2.2. Die Höhe der Parteientschädigung an die Gegenpartei für deren Anwaltskosten bestimmt sich gemäss § 5 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Darin werden die Ansätze für vermögensrechtliche und - 22 -