Als vollständig unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Gemeinderat der Stadt Q._____ die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen, wiederum unter solidarischer Haftbarkeit (§ 33 Abs. 3 VRPG). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (vgl. § 29 VRPG).