bei der formlosen Entwidmung allenfalls begangenen Formfehler (keine zusätzliche Publikation des Baugesuchs für die Errichtung der Parkfelder im kantonalen Amtsblatt, keine explizite Anordnung der Entwidmung bzw. der Aufhebung des Gemeingebrauchs eines Teils der V-Strasse für die Errichtung von privaten Parkfeldern) wiegen nicht genügend schwer, um den Gemeinderat mit Verfahrenskosten zu belegen, zumal der Rechtsschutz der Beschwerdeführer und anderer interessierter Kreise nicht unter den formellen Fehlern gelitten hat. Demnach sind die Verfahrenskosten rein nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen und von den vollständig unterliegenden Beschwerdeführern zu tragen.