3.2 dargelegten Gründen befand die Vorinstanz zu Recht, die bei ihr gegen die Entwidmung eingereichte Beschwerde vom 26. Mai 2023 sei verspätet erfolgt. Obendrein stünde einer erneuten Behandlung der darin vorgebrachten Rügen der Grundsatz der im Baubewilligungsverfahren abgeurteilten Sache ("res iudicata") entgegen (vgl. Erw. 3.3). Auch die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Entwidmung unter Würdigung und in Abwägung der beteiligten Interessen zulässig sei, ist aus den in Erw. 4 dargelegten Gründen stichhaltig. Auf eine allfällige Verletzung von finanzrechtlichen Vorgaben beim Verkauf der ent- - 21 -