6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet abzuweisen. Der formlose Entscheid der Entwidmung eines Teils der V-Strasse ist aus den in Erw. 2 dargelegten Gründen trotz allfälliger Form- und Eröffnungsfehler, die wegen des korrekt durchgeführten Baubewilligungsverfahrens keine prozessualen Nachteile für die Beschwerdeführer und weitere interessierte Kreise zeitigten, nicht nichtig. Aus den in Erw. 3.2 dargelegten Gründen befand die Vorinstanz zu Recht, die bei ihr gegen die Entwidmung eingereichte Beschwerde vom 26. Mai 2023 sei verspätet erfolgt.