3.3 vorne). An der Rechtmässigkeit dieser privaten Nutzung, welche den Gemeingebrauch der gleichen Fläche weitestgehend ausschliesst, aber auch an der gemäss Erw. 4 vorne dargelegten, aufgrund der Interessenlage zu bejahenden Zulässigkeit der Entwidmung, würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Verkaufsbeschluss des Gemeinderats (aus finanzrechtlichen Gründen) nachträglich aufgehoben würde, im Nachgang dazu die Rückabwicklung des Kaufvertrags (auf dem Zivilrechtsweg) erwirkt werden könnte, was alles andere als sicher ist, und die Strassenfläche danach wieder im Eigentum der Stadt Q._____ stünde.