5. Die von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren gerügte Verletzung der finanzrechtlichen Bedingungen beim Verkauf von 9 m2 Strassenfläche der V-Strasse an die Eigentümer der Parzelle Nr. aaa (vgl. Vorakten, act. 12 f.) ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der streitgegenständlichen Entwidmung nicht von Relevanz. Selbst wenn diese Bedingungen verletzt worden wären und die Beschwerdeführer mit ihrer diesbezüglichen Rüge überhaupt noch zu hören wären, was mit Blick auf die Erwägungen im Aufsichtsentscheid des DVI, Gemeindeabteilung, vom 27. April 2023 (Vorakten, act.