Entscheid der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern RA Nr. 110/2016/1 vom 1. Juni 2016, Erw. 2b), auch wenn es dabei den beteiligten (öffentlichen und privaten) Interessen angemessen Rechnung tragen muss, was hier geschehen ist. Damit wird aber dem Gemeinwesen entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht vorgegeben, es habe jedes noch so geringe Interesse der Strassenbenützer an einer uneingeschränkten Nutzung - 20 - der gesamten Strassenfläche höher zu gewichten als entgegenstehende Interessen an einer privaten Nutzung.