stellt werden (selbst wenn dem bisher so war). Das Gemeinwesen ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), steht es dem zuständigen Gemeinwesen grundsätzlich frei, eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen (BGE 122 I 279, Erw. 2c mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern RA Nr. 110/2016/1 vom 1. Juni 2016, Erw.