MOSER, a.a.O., S. 114 f.), darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das öffentliche Interesse gegen die Entwidmung von Strassenfläche im Falle einer vollständigen Aufhebung des Gemeingebrauchs einer Strassenanlage mit Erschliessungscharakter ungleich höher ins Gewicht fällt, als wenn es – wie hier – bloss um den Entzug der Nutzung eines schmalen Streifens Strassenfläche ohne massgebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und Verkehrsabwicklung geht. Ausserdem ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es keinen bundesverfassungsrechtlichen (oder anderweitigen) Anspruch darauf gibt, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung ge-