Falsch liegen die Beschwerdeführer mit ihrer Auffassung, wonach die Entwidmung einer öffentlichen Strassenfläche in jedem Fall ein öffentliches Interesse (an der Aufhebung oder Einschränkung des Gemeingebrauchs) voraussetze. Dies ist im Allgemeinen so (Entscheid der Bau-, Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern RA Nr. 110/2016/1 vom 1. Juni 2016, Erw. 2b; MOSER, a.a.