richt zutreffend. Von einer unzweckmässigen oder unsachlichen Ermessensausübung oder sogar einer (rechtsfehlerhaften) Ermessensüberschreitung seitens des Gemeinderats kann nicht ausgegangen werden, auch wenn die Parkfelder lediglich den Annehmlichkeiten der Eigentümer der Parzelle Nr. aaa dienen sollten und anderweitige Parkierungsgelegenheiten bestünden.