Dass der Gemeinderat das private Interesse der Eigentümer der Parzelle Nr. aaa an der Nutzung von Parkfeldern entlang der V-Strasse höher gewichtet hat als das vergleichsweise geringe öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Fahrbahnbreite auf einer sehr beschränkten Streckenlänge, welche weder für die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden (inklusive Fahrradfahrer und Fussgänger) noch die Verkehrsabwicklung unabdingbar oder auch nur besonders wichtig ist, und dass die Vorinstanz diesen Entscheid als vom grossen Ermessensspielraum des Gemeinderats beim Entscheid über die Nutzung einer Gemeindestrasse gedeckt geschützt hat, erscheint auch dem Verwaltungsge-