Gebäude Nr. 424). Solche Interessen bilden nicht Bestandteil und Ausfluss des Interesses am Gemeingebrauch bzw. an der Nutzbarkeit einer Strassenfläche durch die Allgemeinheit (und der Strassenanstösser im Speziellen) und sind für die Interessenabwägung bei einer Entwidmung folglich unerheblich. - 19 -