Im Wesentlichen stehen sich bei der Frage nach der Zulässigkeit der Entwidmung somit das private Interesse der Eigentümer der Parzelle Nr. aaa an der Parkplatznutzung und das öffentliche Interesse der Strassenbenützer an der (Weiter-)Nutzung der V-Strasse im Umfang der bisherigen Fahrbahnfläche gegenüber. Irrelevant für die Interessenabwägung für oder gegen die Entwidmung und die Aufhebung des Gemeingebrauchs sind demgegenüber – wie bereits in Erw. 3.3 vorne dargelegt – die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Erhaltung der Wohnqualität und Werthaltigkeit ihrer an die V-Strasse angrenzenden Liegenschaft (Parzelle Nr. bbb; Gebäude Nr. 424).