Auch die Verkehrsabwicklung ist vom Parkplatzregime nicht massgeblich ungünstig betroffen. Entsprechend steht der streitgegenständlichen Entwidmung das öffentliche Interesse am Gemeingebrauch des von den bewilligten Parkfeldern konsumierten Landstreifens der V-Strasse nicht entgegen. Die von den Beschwerdeführern gegen die Entwidmung bzw. die Aufhebung des Gemeingebrauchs vorgebrachten Gründe wiegen, soweit sie überhaupt das Interesse an der (unbeeinträchtigten) Nutzung der V- Strasse betreffen, nicht genügend schwer, um die Entwidmung als unzulässig erscheinen zu lassen.