Dabei gilt es vorab zu bedenken, dass der bisherige Gemeingebrauch der V-Strasse durch die geringfügige Verschmälerung von deren Fahrbahn im Bereich der bewilligten Parkfelder um maximal 0,33 m auf einer Länge von ca. 16 m kaum eingeschränkt wird. Mit Verweis auf den vom Bundesgericht mit Urteil 1C_290/2022 vom 2. November 2023 bestätigten Entscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren WBE.2021.179 vom 28. März 2022 steht fest, dass die Parkfelder die Sicherheit für die anderen Verkehrsteilnehmer (inklusive Langsamverkehr) nicht beeinträchtigen, die Verkehrssicherheit vielmehr nach wie vor voll gewährleistet ist.